Arzneimitteltherapie bei Tauben und Ziervögeln:

eine schwierige Aufgabe für Tierärzte und für Hersteller von Arzneimitteln für diese wirtschaftlich unbedeutenden Tierarten

Tierarzt Guy Werquin

Für Forschung und Entwicklung müssen hohe Kosten aufgewendet werden, um die zunehmenden Anforderungen im Hinblick auf Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Tierarzneimitteln zu erfüllen. Dies führt zu einer allmählichen Verknappung des Angebots an zugelassenen Arzneimitteln für Tierarten und therapeutische Indikationen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung. Vor allem bei wirtschaftlich unbedeutenden Tierarten wie Tauben und Ziervögeln wird es immer schwieriger, geeignete Arzneimittel zur Verfügung zu haben, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Zugelassene Arzneimittel: Gewähr für Sicherheit und Wirksamkeit

Um die Wirksamkeit und Sicherheit gewährleisten zu können, ist für industriell hergestellte Arzneimittel eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich. Diese Genehmigung erteilen die zuständigen Behörden, nachdem ein Prüfer-Panel von europäischen Experten die vom Antragsteller (d. h. von der Firma) eingereichten Unterlagen bewertet hat. In diese Prüfungsunterlagen werden alle Daten und Studien aufgenommen, die eine Risikoanalyse ermöglichen und auf denen die therapeutischen Indikationen, die Verabreichungsmethoden und die optimale Weiterverfolgung basieren.

Die Unterlagen beschränken sich nicht auf die Evaluierung des Wirkstoffs. Auch die Qualität der Primärverpackung sowie die Stabilität bei Aufbewahrung und Gebrauch werden bewertet. So wird die Stabilität der pharmazeutischen Form und Verpackung von Arzneimitteln bei verschiedenen Umgebungstemperaturen und Luftfeuchtigkeiten geprüft.

Die wichtigsten Punkte dieser Risikoanalyse sind in einem Beurteilungsbericht für die Öffentlichkeit zusammengefasst (EPAR – European Public Assessment Report). Die Daten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung des Arzneimittels sind in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels enthalten. Dieses Dokument dient als Referenz, auf die sich Anwender bei ihrer therapeutischen Entscheidung stützen können.

Der Inhaber der Zulassung ist darüber hinaus verpflichtet, alle Nebenwirkungen seiner zugelassenen Arzneimittel in einem Arzneimittelüberwachungssystem zu erfassen und sie den Behörden in regelmäßigen Abständen in PSURs (Periodic Safety Update Reports) zu melden. Bei antimikrobiellen Mitteln wird beispielsweise untersucht, inwieweit die Wirksamkeit von Produkten, die bereits in Verkehr sind, durch antimikrobielle Resistenz beeinträchtigt wird. Falls eine solche Beeinträchtigung vorliegt, müssen die empfohlenen Dosierungen eventuell erhöht werden.

Kurzum: Die Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit zugelassener Arzneimittel werden streng überwacht – nicht nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens, sondern auch danach kontinuierlich bei der praktischen Anwendung der Arzneimittel.

Wirtschaftlich unbedeutende Tierarten bzw. wirtschaftlich unbedeutende Tierarten und seltene Indikationen (MUMS – Minor Use/Minor Species)

In der Veterinärmedizin müssen sehr viele verschiedene Tierarten behandelt werden. Das führt zu einem sehr fragmentierten Markt. Es sind große Investitionen erforderlich, um Zulassungen für Tierarzneimittel, die für die eine Tierart erteilt wurden, auf eine andere Tierart zu erweitern. Außerdem sind die Preise von Tierarzneimitteln durchweg deutlich niedriger als die von Humanarzneimitteln. Die tierpharmazeutische Industrie ist sehr viel kleiner als die humanpharmazeutische. Deshalb sind nur wenige Unternehmen noch bereit, in Arzneimittel für wirtschaftlich unbedeutende Tierarten wie Tauben oder Ziervögel zu investieren. Dadurch ist die Zahl der zugelassenen Arzneimittel sehr beschränkt. In Belgien sind für nicht zur Lebensmittelherstellung verwendete Tauben gerade einmal 17 Arzneimittel zugelassen. Und nur fünf davon können für Tauben eingesetzt werden, die zur Herstellung von Lebensmitteln dienen.

Tabelle 1: Übersicht über die zugelassenen Arzneimittel für zur Lebensmittelherstellung verwendete

und nicht hierfür verwendete Tauben in Belgien

A)     Für zur Lebensmittelherstellung verwendete Tauben
 AMOXICURE® – Oropharma – Amoxicillin – Wartezeit bei Fleisch: 60 Stunden

COLOMBOVAC PMV® – Zoetis

COLUMBA® – Pharmagal Bio – Paramyxovirus (Co)

NOBILIS PARAMYXO P201® – Intervet Int via MSD AH – Paramyxovirus (Co)

PHARMAVAC PHA® – Pharmagal Bio

 

B)     Für nicht zur Lebensmittelherstellung verwendete Tauben
 AMOXICURE® – Oropharma – Amoxicillin

AVICAS® – Oropharma – Febantel

COLUMBA® – Pharmagal Bio – Paramyxovirus (Co)

COXI PLUS® – Oropharma – Sulfamide

EUTHOXIN 500 mg/ml® – Chanelle

MERANOX 25mg/ml® – Avimedical

NOBILIS PARAMYXO P201® – Intervet Int via MSD AH – Paramyxovirus (Co)

ORNICURE 150 mg/g® – Oropharma – Doxycyclin

PHARMAVAC PHA® – Pharmagal Bio

R-12® – Acme – Nicarbazin

RELEASE 300 mg/ml inj opl® – WDT

SPARTRIX compr® – Elanco – Carnidazol

T61® – Intervet – Embutramid und Mebezoniumiodid

THERAPRIM pot® – Oropharma – Trimethoprim

THERAPRIM sachet® – Oropharma – Trimethoprim

TRICHO PLUS® – Oropharma – Ronidazol

TRICHOCURE® – Oropharma – Ronidazol

 

Quelle: Datenbank der FAAGP (Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte) für Tierarzneimittel

Oropharma, das vor ungefähr 30 Jahren von Professor Patrick De Backer gegründete Pharmaunternehmen, ist Zulassungsinhaber von etwa der Hälfte der in Belgien zugelassenen Arzneimittel für Tauben und Ziervögel. Das Unternehmen gehört zur Versele-Laga-Gruppe, Marktführer bei Futter- und Pflegeprodukten für Vögel. In den letzten Jahren investierte es massiv, um die Zulassungsunterlagen im Einklang mit den immer strengeren Standards zu halten, die für wissenschaftliche Studien, Produktionsmethoden und Stabilitätstests gelten.

Im Januar 2022 tritt die EU-Verordnung 2019/6 in Kraft, die neue europäische Gesetzgebung zu Tierarzneimitteln. Auch diese neuen Rechtsvorschriften werden zusätzliche Anstrengungen von der Pharmaindustrie erfordern. Mit dem Inverkehrbringen oder Inverkehrhalten von Arzneimitteln für wirtschaftlich unbedeutende Tierarten sind enorme Investitionen verbunden. Aber auch andere Faktoren sorgen dafür, dass sich mit Arzneimitteln für Tauben und Ziervögel eigentlich kein ausreichender Return on Investment erzielen lässt.

Aktuellen Umfragen zufolge (Goossens, 2018) beziehen Taubenzüchter Arzneimittel nicht nur von Tierärzten oder Apotheken, sondern auch aus anderen Kanälen. Oft handelt es sich dabei um nicht zugelassene Arzneimittel, deren Wirksamkeit, Sicherheit und Stabilität nicht nachgewiesen wurde. Da dies illegale Praktiken sind, liegen darüber nur wenig konkrete Zahlen vor. Aber zwischen den Zeilen findet man auf diversen Websites und Foren für Taubenliebhaber doch Angaben dazu. Außerdem werden in Belgien ebenso wie in anderen Ländern über das Internet auch Arzneimittel aus dem Ausland bezogen. Das kann für die Gesundheit von Tauben gefährlich sein, denn die genaue Zusammensetzung dieser Produkte ist oft nicht bekannt (Scullion und Scullion, 2002). Außerdem ist der Kauf von Arzneimitteln über das Internet – auch für den Eigengebrauch – verboten, wenn sie in Belgien verschreibungspflichtig oder nicht zugelassen sind oder besonderen Vorschriften unterliegen. Das ist beispielsweise bei antimikrobiellen Mitteln, psychotropen Substanzen, Betäubungsmitteln und Hormonen der Fall. Die Strafen für den Verstoß gegen diese Rechtsvorschriften sind Geldbußen und Beschlagnahme der Ware.

Eines der Ziele der neuen europäischen Gesetzgebung besteht übrigens darin, energischer gegen den illegalen Onlineverkauf von Tierarzneimitteln vorzugehen, unter anderem durch ein allgemeines Verbot, verschreibungspflichtige Arzneimittel online anzubieten.

Aber selbst Tierärzte selbst greifen manchmal verbotenerweise zu Arzneimitteln, die eigentlich für andere Tierarten zugelassen sind (Off-Label-Gebrauch) – obwohl es beispielsweise eine zugelassene therapeutische Alternative in Belgien gibt.

Deshalb gehe ich in diesem Artikel genauer auf die besonderen Voraussetzungen ein, unter denen Tierärzte Arzneimittel auch für Tierarten und/oder Indikationen einsetzen können, die in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels nicht aufgeführt sind.

Das Kaskadensystem: Möglichkeiten und Voraussetzungen

Durch das begrenzte Angebot an zugelassenen Arzneimitteln für Tauben müssen Tierärzte Medikamente oft außerhalb der Anwendungsbestimmungen einsetzen, die in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels angegeben sind. Rechtlich ist das im Rahmen des Kaskaden- oder Wasserfallsystems möglich (Königlicher Erlass vom 14. Dezember 2006, Art. 230 und 231). Dieses System bietet dem behandelnden Tierarzt die Möglichkeit, vom strikten Gebrauch von in Belgien zugelassenen Arzneimitteln abzuweichen. So ist möglich, ein Arzneimittel für eine andere Tierart oder Erkrankung einzusetzen. Außerdem kann der Tierarzt auch ein Tierarzneimittel, das in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen ist, ein Humanarzneimittel und sogar eine Magistralrezeptur verschreiben.

  • Tierarzneimittel mit einer Zulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat: Der Einsatz dieser Arzneimittel ist nur erlaubt, wenn der Tierarzt sie bei einem zugelassenen Großhändler oder einem Offizinapotheker bestellt hat.
  • Humanarzneimittel: Der Einsatz dieser Arzneimittel ist nur zulässig, wenn der Tierarzt sie bei einem Offizinapotheker bestellt hat.

Ob der Tierarzt im Rahmen des Kaskadensystems ein Tierarzneimittel für eine andere Indikation oder Tierart, ein Humanarzneimittel oder ein ex tempore zubereitetes Mittel wählt – für seine therapeutische Entscheidung trägt immer er selbst die volle Verantwortung.

Zur Wahrung des Tierwohls darf der Tierarzt das Wasserfallsystem nur unter strikten Bedingungen anwenden. Wirtschaftliche Erwägungen dürfen dabei keine Rolle spielen! Die folgenden drei Bedingungen müssen stets erfüllt sein:

  1. Für die betreffende Tierart oder Erkrankung besteht in Belgien keine therapeutische Alternative.
  2. Die Behandlung ist absolut notwendig, um unzumutbares Leiden zu vermeiden.
  3. Es handelt sich um eine Ausnahmesituation.

Oft sind Doxycyclin-Arzneimittel für Geflügel oder Schweine preisgünstiger als solche, die speziell für Tauben oder Ziervögel zugelassen sind. Darf ich als Tierarzt Tauben mit Doxycylin-Präparaten wie Soludox, Doxx-sol, Alti-Dox, Doxy-veto C oder Doxylin behandeln, die für andere Tierarten zugelassen sind?

Eine der ausdrücklichen Bedingungen für die Anwendung des Kaskadensystems ist, dass es für die betreffende Tierart oder Erkrankung in Belgien keine therapeutische Alternative gibt. Das Arzneimittel Ornicure von Oropharma ist in Belgien speziell für Tauben und Ziervögel zugelassen. Deshalb ist es nicht gestattet, für diese Tiere Doxycyclin-Präparate einzusetzen, die für andere Tierarten zugelassen sind. 

Aus dem gleichen Grund ist es auch nicht erlaubt, für Tauben anstelle von Amoxicure (von Oropharma) Amoxycillin-Präparate zu verwenden, die unter anderem für Geflügel zugelassen sind (z. B. Dokamox, Moxapulvis, Suramox, Amoxycylline Kela).

Das Gleiche gilt für Trimethoprim: Da Theraprim zur Verfügung steht, das in Belgien speziell für Tauben und Ziervögel zugelassen ist, dürfen andere Trimethoprim-Präparate wie etwa Cosumix, Emdotrim, Metaxolin oder Trimazin im Rahmen des Kaskadensystems nicht für Tauben oder Ziervögel eingesetzt werden.

 

Darf der Tierarzt Arzneimittel fraktionieren und welche Voraussetzungen gelten dafür?

Bei Anwendung des Kaskadensystems – insbesondere beim Einsatz von Arzneimitteln, die für andere Tierarten zugelassen sind – ist die Packungsgröße oft nicht auf die Tierart abgestimmt, für die man das Arzneimittel im Off-Label-Gebrauch einsetzen möchte.

In diesem Fall darf der Tierarzt das Arzneimittel fraktionieren: Dies bedeutet, dass die Anbietungsform eines Arzneimittels verändert oder das Arzneimittel aufgeteilt wird, weil es keine auf die Behandlungsdauer zugeschnittene Primärverpackungsgröße gibt. Fraktionieren ist nur unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

–             Es gibt keine in Belgien zugelassene und in Verkehr befindliche Primärverpackungsgröße, die auf die Behandlungsdauer abgestimmt ist.

–             Die Fraktionierung darf nur von größeren zu kleineren Verpackungen erfolgen.

–             Die physikalischen Eigenschaften und die Darreichungsform des Arzneimittels dürfen nicht verändert werden:

    • Beispielsweise ist es nicht zulässig, Tabletten aufzulösen.
    • Es ist nicht gestattet, Tabletten aus einer Blisterpackung herauszunehmen und in einer anderen Schachtel abzugeben. Es ist aber zulässig, Blister mitzugeben, wenn man eine Kopie des Beipackzettels beifügt.
    • Es ist verboten, Arzneimittel mit anderen Substanzen zu vermischen. Es ist also nicht erlaubt, ein Arzneimittel zu verdünnen oder mit anderen Arzneimitteln zu vermengen.

–             Beim bereitgestellten fraktionierten Arzneimittel müssen Name, Chargennummer und Verfallsdatum mit den Angaben beim ursprünglichen Arzneimittel überstimmen.

–             Wenn ein Arzneimittel fraktioniert wird, muss immer eine Kopie des Original-Beipackzettels mitgeliefert werden.

 

Darf der Tierarzt Enrofloxacin zur Anwendung bei Tauben abgeben und hierfür eine Enrofloxacin-Lösung wie etwa eine 1-Liter-Packung Enroshort in 100-ml-Fläschchen selbst fraktionieren?

Da Enrofloxacin nicht für Tauben registriert ist, kann der Tierarzt im Rahmen des Kaskadensystems ein Enrofloxacin-Präparat anwenden, das für eine andere Tierart zugelassen ist.

In Belgien gibt es aber eine Zulassung für Enrofloxacin in der Verpackungsgröße 100 ml (Baytril 100 ml). Statt selbst zu fraktionieren, muss der Tierarzt deshalb die 100 ml-Verpackung „BAYTRIL 100 mg/ml opl.“ unverändert verschreiben oder abgeben.

 

Manche Taubenärzte verwenden selbst zusammengestellte Mischungen, bei denen oft mehrere Arzneimittel kombiniert werden. Ist das gesetzlich zulässig?

Das Kombinieren von zwei oder mehr Substanzen gilt nicht als Fraktionieren, sondern als Magistralrezeptur, und einige Apotheker sind dazu berechtigt (De Backer und Croubels, 2017). Hierfür ist die Verschreibung von einem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt erforderlich.

Auf der Verpackung von Magistralzubereitungen ist außerdem Folgendes zwingend anzugeben:

  • die quantitative und qualitative Zusammensetzung der Wirkstoffe in der Zubereitung (es sei denn, der verordnende Arzt schreibt, dass dies nicht anzugeben ist)
  • Datum, Verfallsdatum und Gebrauchsanweisung der Zubereitung
  • die Aufbewahrungsbedingungen (soweit festgelegt)
  • Name und Vorname des verordnenden Arztes
  • Name und Vorname des für die Tiere Verantwortlichen
  • fortlaufende Nummer auf der Verschreibung

Nur wenn all das korrekt auf der Verpackung angegeben ist, entspricht die Etikettierung den gesetzlichen Vorschriften.

 

FAZIT

Für eine bestimmte Tierart und Indikation zugelassene Arzneimittel wurden einer strengen Überprüfung durch die Behörden unterzogen und bieten die beste Gewähr für Wirksamkeit und Sicherheit. Die europäische Arzneimittelgesetzgebung verpflichtet den Tierarzt, an erster Stelle die speziell für die jeweilige Tierart zugelassenen Arzneimittel zu verwenden. Das gilt auch für wirtschaftlich unbedeutende Tierarten wie Tauben oder Ziervögel mit einem begrenzten Angebot an zugelassenen Arzneimitteln.

Der Off-Label-Gebrauch eines für eine andere Tierart oder Indikation bestimmten Tierarzneimittels, eines Humanarzneimittels oder eines ex tempore zubereiteten Mittels ist nur in Ausnahmefällen unter bestimmten Bedingungen gestattet. Wenn sich der Tierarzt im Rahmen des Kaskadensystems für eine solche Anwendung entschließt, trägt er für diese therapeutische Entscheidung immer die volle Verantwortung.

Literaturverzeichnis

AMCRA, Kenniscentrum inzake antibioticagebruik en ‑resistentie bij dieren, 2019: AMCRA-Empfehlung „Maatregelen richting een verantwoord antibioticagebruik bij reisduiven“ (https://www.amcra.be/swfiles/files/Antibioticaproblematiek%20duiven_finaal_NL_325.pdf)

De Backer, P., Croubels, S., 2017: „Cursus wetgeving geneesmiddelendepot en voorschriftenleer“, Fakultät für Tiermedizin, Universität Gent, Belgien

Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK), 15.06.2015: „Omzendbrief met betrekking tot het in de voedselketen brengen van duiven“ (https://www.favv-afsca.be/professionelen/dierlijkeproductie/dieren/omzendbrieven/_documents/2015_06_15_NL_circ-ob_duiven_v1.pdf)

FOLIA VETERINARIA, 02.10.2017: „Duiven en beschikbare geneesmiddelen in België“ (www.vetcompendium.com)

Goossens, Lauren-Tess: „Gebruik en misbruik van antimicrobiële middelen bij de sportduif“, Masterarbeit, vorgelegt für den Erwerb des Mastergrads in Tiermedizin, Studienjahr 2017/18 (https://libstore.ugent.be/fulltxt/RUG01/002/481/276/RUG01-002481276_2018_0001_AC.pdf)

Königlicher Erlass über Human- und Tierarzneimittel – Teil 2: Tierarzneimittel (Art. 141 bis 285) und Anlagen, 14. Dezember 2006, Kaskadensystem, Art. 230 und 231)

Scullion, M. G., Scullion, F. T., 2002: „Investigation of diseases in young racing pigeons“, in „World Association of Wildlife Veterinarians Wildlife Sessions“, S. 73–75

Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG